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Rechtliche Auswirkungen auf das INFOnline Measurement

Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) Inkrafttreten zum 1. Dezember 2021

Nach unserer Interpretation darf die pseudonyme INFOnline Messung mit dem Inkrafttreten des TTDSG ab 1. Dezember 2021 nur noch geladen und ausgeführt werden, wenn eine aktive Zustimmung durch den Nutzer Ihrer Webseite vorliegt. Die eingeführte Zensusmessung darf weiterhin ohne Zustimmung des Nutzers ausgespielt werden.

Auf Basis unserer Interpretation findet das berechtigte Interesse (LI) als Rechtsgrundlage für eine consentfreie Messung nicht weiter Anwendung. Dies hat zur Folge, dass wir den IAB Vendor 730 (INFOnline) um den Purpose 1 (Informationen auf einem Gerät speichern und/oder darauf zugreifen) zum 24. November 2021 erweitern.

Folgende Auswirkungen kann dies auf Ihr Digital-Angebot haben:

  • Für den Vendor 730 (INFOnline) wird der Consent neu eingeholt.
  • Mögliche Veränderungen in Ihrer Reichweite.

Beim Einsatz des Measurement Managers mit der aktivierten pseudonymen Messung erfolgt die Consentverarbeitung automatisch – bitte orientieren Sie sich am Migrationsleitfaden.

Sollten Sie weitere Fragen zum berechtigten Interesse haben, wenden Sie sich an Ihren Datenschutzbeauftragten - zu CMP oder TCF an Ihren internen Ansprechpartner.

Maximale Datenschutzkonformität mit dem INFOnline Measurement Manager (Webseite/MEW)

Um die Datenschutzkonformität Ihres Digital-Angebots zu gewährleisten, empfehlen wir Ihnen den Einsatz einer TCF-konformen Consent Management Plattform (CMP) in Verbindung mit unserem INFOnline Measurement Manager.

Wichtig zu beachten
  • Bitte berücksichtigen Sie das Informationsschreiben von IVW und agof vom 2. November 2021

  • Sollten Sie aktuell mit Ihrem Digital-Angebot bei der IVW-Ausweisung teilnehmen, beachten Sie bitte unseren Migrationsleitfaden für die pseudonyme Messung.

Bitte beachten Sie, dass die Standalone pseudonyme Messung nicht automatisch die durch CMP generierten Informationen verarbeiten kann. Hierfür müssen Sie aktiv die Consententscheidung des Nutzers selektieren und entsprechend auf die Ausspielung des Websensors/SZM-Tags übertragen. Um den gesetzlichen Vorgaben gerecht zu werden, muss der Publisher dafür sorgen, dass nur Requests mit einem positiven Consent an die INFOnline übermittelt werden.

Wozu eigentlich die Zensusmessung?

Bei der Zensusmessung handelt es sich um die neuartige Erhebung von Page Impressions. Bei dieser Methode werden weder personenbezogene Daten ermittelt noch eine Zwischenspeicherung von Sessiondaten beim Nutzer vorgenommen. Daher sind die gesetzlichen Einschränkungen durch die EU-DSGVO und das TTDSG hier nicht anzuwenden, wodurch die Datenerhebung ohne Einwilligung des Nutzers möglich ist.

Die Zensusmessung bietet die Berechnungsgrundlage für den marktrelevanten Leistungswert Visit. Dadurch können die Verluste durch die consentpflichtigen Reichweitenerhebung aufgrund sinkender Einwilligungsraten ausgeglichen werden.

Noch nicht gebucht? Orientieren Sie sich am Migrationsleitfaden für die pseudonyme Messung.

Sie nutzen die Standalone-Variante der pseudonymen Messung? (alternative Messmethoden: facebook instant article, Google AMP, Newsletter)

INFOnline bietet alternative Messmethoden an, weil technische Restriktionen auf bestimmten Plattformen und Umgebungen vorliegen. Bei facebook instant article, Google AMP article/stories sowie der Messung von Newsletter besteht keine Möglichkeit der direkten Anbindung einer TCF-konformen CMP oder die Einbindung des Measurement Managers. Aufgrund dieser Einschränkungen ist es notwendig, die INFOnline als Standalone-Messung einzusetzen.

Hierbei ist wichtig zu beachten, dass bei der Übermittlung des manuellen Consents die neusten Codenotation verwendet wird, um die oben genannten gesetzlichen und technischen Vorgaben zu erfüllen.

Wussten Sie...

dass Sie auch bei den alternativen Messmethoden die Möglichkeit haben, die Zensusmessung zu nutzen?

Was ist bei Apps zu beachten?

Auch bei Apps gilt: Starten Sie nur dann die Session der pseudonymen Messung, wenn eine Zustimmung des Nutzers vorliegt.

Was passiert, wenn der Measurement Manager und/oder die Anpassung der Apps bis zum 1. Dezember 2021 nicht realisiert werden können?

Solange Sie die pseudonyme Messung nach dem Inkrafttreten des TTDSG ab dem 1. Dezember 2021 nur bei einer aktiven Zustimmung des Nutzers laden und ausspielen, müssen Sie nur Rücksprache mit der IVW Geschäftsstelle halten.

Ihre Checkliste

Alle Informationen zusammengefasst und zum Weiterleiten finden Sie unter folgendem Link: https://docs.infonline.de/infonline-measurement/getting-started/checkliste_ds/


Letztes Update: July 19, 2023